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Teilstationäre Einrichtung, Betreutes Wohnen und Aufnahmehaus für Personen in besonderen Lebensverhältnissen und sozialen Schwierigkeiten
48 Plätze im teilstationären Bereich,
30 Plätze im Bereich Betreutes Wohnen
18 Plätze im Bereich Aufnahmehaus
Es können nur Personen im Alter zwischen 25 und ca. 60 Jahren aufgenommen werden, bei denen besondere Lebensverhältnisse (z.B. Wohnungslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Isolation, Mittellosigkeit) mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, so dass die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt ist, und die diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden können. Vorausgesetzt wird jedoch die Fähigkeit zur Selbstversorgung.
Dies bedeutet, dass wir in der Regel Menschen aufnehmen,
In der Praxis handelt es sich hierbei zumeist um sehr problematische Bündelungen der oben genannten Schwierigkeiten, die bewirken, dass die Betroffenen den steigenden Anforderungen der modernen Industriegesellschaft aus eigener Kraft nicht gerecht werden können.
Die Doppelzimmer werden wohnungslosen Paaren angeboten, solange
dafür ein Bedarf vorhanden ist. Ansonsten können wir in der Regel nur
Männer aufnehmen.
Aus konzeptionellen Gründen sind wir nicht in der Lage, Personen
aufzunehmen,
- mit auffälligen psychischen Problemen bzw. unbehandelten Psychosen,
- die verwahrlost bzw. unfähig sind, sich selbst zu versorgen,
- die pflegebedürftig sind oder
- die illegale Drogen konsumieren.
Das Ziel der Hilfe im Hans-Sachs-Haus ist zunächst die Überwindung von besonderen sozialen Schwierigkeiten, um dann die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wieder in Angriff nehmen zu können. Für Hausbewohner, bei denen dieses Ziel nicht mehr erreichbar erscheint, kann das Hilfeziel auch in der Vermittlung in eine andere Einrichtung oder in der Beheimatung im Betreuten Wohnbereich des Hans-Sachs-Hauses bzw. in trägereigenem Wohnraum liegen.
Der teilstationäre Bereich bietet Unterkunft und persönliche Hilfe für Personen, die der Unterstützung durch eine sozialpädagogische Fachkraft in der Einrichtung bedürfen. Die Mitwirkung des Hilfeempfängers an der Überwindung seiner Schwierigkeiten ist verbindlich.
Hinsichtlich Art und Umfang der Hilfe ist der teilstationäre Bereich
gemäß Landesrahmenvertrag in zwei verschiedene Leistungstypen
unterteilt:
- Teilstationäres Wohnen (Leistungstyp III.2.1)
-
Teilstationäres Wohnen für Personen mit Suchtproblematik, psychischen
und/oder somatischen Beeinträchtigungen (Leistungstyp III.2.2)
Der Aufenthalt im teilstationären Bereich ist befristet auf zunächst 12 Monate. Mit Zustimmung des Kostenträgers sind befristete Verlängerungen, in der Regel weitere 6 Monate, je nach Hilfebedarf im Einzelfall möglich. Der Verlängerungsantrag muss in einem ausführlichen Sozialbericht, der unter Mitwirkung des Hilfeempfängers verfasst wird, begründet werden.
In den Bereich Betreutes Wohnen werden Personen aufgenommen bzw. übernommen, die die teilstationäre Hilfe nicht mehr benötigen oder die aus anderen Gründen keinen Anspruch auf diese Hilfeart haben. Das Betreute Wohnen im Hans-Sachs-Haus umfasst Unterkunft mit einem offenen Angebot der persönlichen Hilfe, die hier einen ambulanten Charakter hat.
Der Bereich Betreutes Wohnen ist räumlich nicht getrennt vom
teilstationären
Bereich. Beim Wechsel kann das Zimmer behalten werden. Die
Betreuungskosten werden vom Sozialhilfeträger im Rahmen des Betreuten
Wohnens nach § 67 SGB XII für 12 Monate
übernommen. Verlängerungen werden ebenfalls für jeweils 6 Monate
gewährt.
Der Bereich Aufnahmehaus dient der Klärung des Hilfebedarfs und der
Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 67 SGB XII. Nach erfolgter
Klärung wird dem Hilfeempfänger ein passgenaues Angebot vermittelt.
Diese Aufgabe obliegt der zuständigen Fachberatungsstelle. Das
Hans-Sachs-Haus wirkt dabei beratend und begleitend mit. Der Aufenthalt
ist zunächst befristet auf 3 Monate und kann mit Zustimmung des
Kostenträgers um weitere 3 Monate verlängert werden.
Das Hans-Sachs-Haus wurde im Jahr 1905 als "Herberge zur Heimat" vom damaligen "Stuttgarter Jugendverein" erbaut. Es steht in der Tradition der christlichen Wanderarmenhilfe, die sich später Nichtsesshaftenhilfe nannte. Heute sprechen wir von Wohnungslosenhilfe, weil dieser Begriff das Problem treffender an der Lebenslage der Betroffenen festmacht, während der Begriff "Nichtsesshafte" ein negativ besetztes und damit stigmatisierendes Persönlichkeitsmerkmal bezeichnet.
Nichtsesshaftigkeit wurde bis in die Siebziger und Achtziger Jahre vorwiegend in Verbindung gebracht mit einem Mangel an innerer Festigkeit, mit Wandertrieb, Planungsunfähigkeit und Bindungslosigkeit, also charakterlichen Merkmalen (bzw. Defiziten) der Betroffenen. Wir sehen heute das beobachtbare Phänomen, dass Menschen ohne festen Wohnsitz umherziehen, als Problem der Armut und Unterversorgung einer bestimmten Bevölkerungsschicht an. Das heißt, den Betroffenen fehlen die Mittel und Möglichkeiten, am normalen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und teilzuhaben. Die erforderlichen Hilfen werden immer noch zu oft verweigert bzw. auf wenige Tage befristet. Biwaks, die ja Versuche darstellen, sich sesshaft zu machen, werden regelmäßig nach ihrer Entdeckung polizeilich geräumt. Die dadurch erzwungene Mobilität beschränkt sich aber in der Regel auf den eng begrenzten Raum, in dem Übernachtungsmöglichkeiten und Anbieter von Gelegenheitsarbeiten bekannt sind. Eine "nichtsesshafte" Persönlichkeitsstruktur oder Charaktereigenschaft ist wissenschaftlich bis heute nicht nachgewiesen worden.
Wir haben es bei den Hilfesuchenden nur zu einem sehr kleinen Teil mit Personen zu tun, die großräumig ohne gesicherte Lebensgrundlage umherziehen. Der größere Teil sind örtliche Obdachlose oder Personen, die in der Umgebung von Stuttgart obdachlos geworden sind bzw. sich seit vielen Jahren im Großraum Stuttgart in wechselnden Unterkünften aufhalten.
Im Bereich des früheren überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern (LWV), wurde in den Achtziger Jahren ein nahezu flächendeckendes Netz von ambulanten Fachberatungsstellen für Wohnungslose aufgebaut. Dazu zählen die Stuttgarter Fachberatungsstellen für Wohnungslose (FBS), über die der größte Teil der Hilfesuchenden an uns vermittelt wird.
Neben den ambulanten Hilfen gibt es die stationären und die teilstationären Einrichtungen für Wohnungslose, zu denen der teilstationäre Bereich des Hans-Sachs-Hauses zählt. Darüber hinaus gibt es verschiedene ambulant betreute Wohnformen für Wohnungslose. Zu diesen Maßnahmen zählen die Bereiche Betreutes Wohnen und Aufnahmehaus. Alle Angebote werden über die Sozialhilfe gemäß SGB XII bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß SGB II finanziert.
Mitarbeiter des Hans-Sachs-Hauses nehmen regelmäßig teil am Arbeitskreis "Stationäre Hilfe" der Landesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe im Diakonischen Werk Württemberg, an der "Veranstaltung zur Information und zum Erfahrungsaustausch in der Wohnungsnotfallhilfe", an der Fachkonferenz "Controlling und Qualität" sowie an der "Steuerungsgruppe Träger" der Stuttgarter Wohnungsnotfallhilfe.
Die wichtigste Rechtsgrundlage für unsere Arbeit ist der § 67 SGB XII (früher: §72 BSHG) mit der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Dem Hilfesuchenden wird hierbei gegenüber dem Sozialhilfeträger ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Überwindung seiner sozialen Schwierigkeiten eingeräumt. Wir als freier Träger bieten diese Hilfe in Form von Unterkunft, Beratung und persönlicher Unterstützung an. Dafür rechnen wir mit dem zuständigen Kostenträger ein nach Tagen bemessenes Leistungsentgelt (früher: Pflegesatz) ab. Zur Zeit beträgt dieses für den Leistungstyp "Teilstationäres Wohnen" € 29,40, für den Leistungstyp "Teilstationäres Wohnen für Personen mit Suchtproblematik, psychischen und/oder somatischen Beeinträchtigungen" € 35,70, für den ambulant betreuten Wohnheimbereich € 15,12 und für das Aufnahmehaus € 30,97 pro Tag. Für die Nachbetreuung im Individualwohnraum erhalten wir i.d.R. sechs Monate lang € 7,85 pro Tag.
Als diakonische Einrichtung verstehen wir die Solidarität mit den Betroffenen als einen Grundauftrag unserer Arbeit. Ausgehend vom christlichen Anspruch des Evangeliums sollen den Schwächsten und Ärmsten dieser Gesellschaft Lebensperspektiven eröffnet werden.
Aus unserem diakonischen und sozialstaatlichen Auftrag ergibt sich, dass die Wahrung bzw. Wiedergewinnung der Würde der Betroffenen in unserer Wertehierarchie ganz oben steht. Dies bedeutet in erster Linie, dass der Hilfeempfänger nicht als bloßes Objekt unserer Tätigkeit, sondern als partnerschaftliches Subjekt angesehen wird, dessen Fähigkeit zum selbstbestimmten, autonomen Handeln so weit wie möglich berücksichtigt bzw. gestärkt wird.
Neben einer rational geplanten und verantworteten Hilfe bedarf es eines Sinnhorizontes, der das Motiv, menschlich helfen zu wollen, begründet. Menschlichkeit gegenüber den Hilfebedürftigen praktizieren heißt: tolerantes Verständnis für ihre Widersprüchlichkeiten und Schwächen, Vorurteilslosigkeit, Versöhnlichkeit, Mitgefühl und Anteilnahme, Entgegenkommen und die Wahrnehmung ihrer Stärken.
Daraus lassen sich die folgenden Grundsätze unserer Arbeit ableiten:
Betroffenenorientierung
Die Hilfeempfänger sind
unsere Auftraggeber. Inhalt und Ausgestaltung der Hilfen richten sich
nach ihren Vorstellungen und Bedürfnissen. Angebote, die nicht
nachgefragt werden, halten wir nicht vor.
Freiwilligkeit der Inanspruchnahme von Hilfen
Wir zwingen niemandem eine bestimmte Hilfe auf, die wir für die
richtige halten. Der Hilfeempfänger bestimmt selbst, welche der von uns
angebotenen Leistungen er in Anspruch nehmen möchte. Die
Mitwirkungspflichten nach dem SGB bleiben hiervon unberührt. Lehnt er
es z.B. völlig ab, mit einem Sozialarbeiter des Hans-Sachs-Hauses
zusammenzuarbeiten und an seiner Eingliederung im Rahmen seiner
Möglichkeiten mitzuwirken, hat er keinen Anspruch mehr auf Übernahme
der Betreuungskosten durch den Sozialleistungsträger und wird deshalb
von uns gekündigt, sofern er die Betreuungskosten nicht selbst bezahlt.
Normalitätsprinzip
Mit dem Hilfeziel "Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft", wie
es auch das Sozialgesetzbuch I (SGB I) in §9 formuliert, ist nicht die
Teilnahme am Leben in der Hausgemeinschaft, sondern in der
Normalgesellschaft gemeint. Um die soziale Ausgrenzung der Betroffenen
durch die Heimunterbringung nicht zu verstärken, versuchen wir, die
Rahmenbedingungen des Lebens in der Einrichtung so weit wie möglich
denen der herrschenden Lebensgewohnheiten anzugleichen. Für die
Bewohner bedeutet dies u.a., dass jeder einen eigenen Hausschlüssel,
eigenen Briefkasten und eine eigene Klingel hat. Ein Telefonanschluss
ist auf Kosten des jeweiligen Bewohners möglich, wobei er selbst
Vertragspartner der Telefongesellschaft wird.
Individualitäts- und Bedarfsdeckungsprinzip
Den Hilfesuchenden wird kein bestimmtes, für alle Hausbewohner
gleichartiges Paket an Hilfeleistungen angeboten. Das jeweilige Angebot
richtet sich nach der individuellen Notlage und dem notwendigen Bedarf
zu ihrer Überwindung.
Sozialarbeit als Rechtsverwirklichung
Unsere Hilfe ist kein Almosen, sondern eine professionelle
Dienstleistung, auf die der Betroffene einen Rechtsanspruch hat,
unabhängig von den Gründen, die zu seiner Notlage geführt haben.
"Eigenes Verschulden" hat keine Auswirkung auf den Rechtsanspruch.
Da die Hilfesuchenden häufig ihre Rechte nicht kennen, besteht ein
wesentlicher Teil der Hilfen darin, sie über ihre Rechte, insbesondere
diejenigen nach dem Sozialgesetzbuch, aufzuklären und sie bei deren
Durchsetzung zu unterstützen. Gerade dazu ist es notwendig, dass die
Dienstleistung von professionellen Fachkräften angeboten wird, die sich
in dem sich ständig ändernden Feld des Sozialrechts permanent
weiterbilden.
Rechtsverwirklichung bedeutet für uns aber auch, dass wir die
Rechtsbeziehung zwischen uns selbst und den Klienten deutlicher
hervorheben. Das heißt u.a., dass wir mit den Bewohnern
Einrichtungsverträge abschließen, die das Wohnen und die persönliche
Hilfe regeln, dass Abmahnungen und Kündigungen schriftlich erfolgen und
ggf. Räumungsklagen erhoben werden.
Trennung von Unterstützungs- und Sanktionierungsfunktion
Der Sozialarbeiter ist derjenige, der die Klienten bei der
Überwindung ihrer sozialen Schwierigkeiten unterstützt. Dazu ist eine
vertrauensvolle Beziehung zwischen Sozialarbeiter und Klient
erforderlich. Eine Berechtigung, auch Sanktionen gegen Klienten
verhängen zu können, sehen wir als prinzipiellen Widerspruch zur
Unterstützungsfunktion. Aus diesem Grunde werden Abmahnungen und
Kündigungen ausschließlich von der Heimleitung bzw. ihrer Vertretung
ausgesprochen, die ihrerseits keine Unterstützungsaufgaben wahrnimmt.
Es stehen 76 Einzelzimmer, 2 Doppelzimmer und 8 Appartements zur
Verfügung.
Die Zimmer sind voll möbliert. Ein Waschbecken mit fl. Wasser kalt
und warm sowie ein Kühlschrank sind im Zimmer vorhanden.
In
jedem Stockwerk befindet sich eine Gemeinschaftsküche und ein
Duschraum. Zum Waschen der Wäsche steht eine zentrale Waschküche mit
Waschmaschinen und Trocknern im Untergeschoss zur Verfügung. Für eine
Maschinenfüllung wird incl. Waschmittel und Trockner z.Zt. eine Gebühr
von € 1,50 berechnet.
Die Größe der Einzelzimmer schwankt zwischen 8 und 14 qm. Der monatliche Mietpreis beträgt zur Zeit € 192,00 bis 255,00 (inclusive aller Nebenkosten) und ist abhängig von der Größe und Lage der Zimmer.
Neuaufnahmen in den teilstationären Bereich und ins Betreute Wohnen
finden nur nach einem Vorstellungsgespräch statt, bei dem die
Einrichtung und die
Hilfeangebote vorgestellt sowie die gegenseitigen Erwartungen
besprochen werden. Danach beantragt in der Regel die vermittelnde
Einrichtung
bzw. Beratungsstelle beim zuständigen Kostenträger die Übernahme der
Betreuungskosten für 12 Monate. Die Aufnahme kann erst nach Vorliegen
einer Kostenverpflichtung vorgenommen werden.
Nach der Aufnahme wird in einem oder mehreren Gesprächen der Hilfeplan
erstellt, in dem die aktuellen Schwierigkeiten erhoben und gemeinsam
mit dem Betroffenen die Hilfeziele festgelegt sowie die entsprechenden
Maßnahmen und ein bestimmter
zeitlicher Rahmen vereinbart werden.
Im Bereich Aufnahmehaus erfolgen Neuaufnahmen kurzfristig nach
Zuweisung durch die Zentrale Fachstelle für Wohnungslose der Stadt
Stuttgart.
a) Bereich Unterkunft und Versorgung
b) Bereich Beratung und persönliche Hilfe
Aufnahme
Hilfen zur materiellen Existenzsicherung
Lebensberatung / Sozialpädagogische Beratung
Hilfen zur Erlangung und Sicherung eines Platzes im Arbeitsleben
Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
Schuldnerberatung
Hilfen zur Freizeitgestaltung
Sonstige persönliche Hilfen
Zusätzliche Leistungen für Personen mit Suchtproblematik, psychischen und/oder somatischen Beeinträchtigungen (Leistungstyp III.2.2)
c) Bereich tagesstrukturierende Maßnahmen
Fähigkeitsanalyse
d) Bereich Nachtdienst
Unser grundlegender methodischer Ansatz ist die nicht-therapeutisch ausgerichtete soziale Einzelfallhilfe. Sie besteht im wesentlichen aus Beratung und persönlicher Unterstützung durch Fachkräfte. Die in Frage kommenden Inhalte der Hilfen sind unter der Rubrik "Leistungskatalog" aufgeführt.
Welche Hilfen konkret zur Anwendung kommen, bestimmt sich in der Beziehung zwischen Sozialarbeiter und Hilfesuchendem und ist im Verlauf des Hilfeprozesses durchaus Veränderungen unterworfen, wenn sich bei der Überprüfung der ursprünglich vereinbarten Ziele herausstellt, dass diese aufgegeben, abgeändert oder dass neue Ziele festgesetzt werden müssen. Das bedeutet, dass der Hilfeprozess vom Sozialarbeiter und Klienten gemeinsam gestaltet wird. Der Sozialarbeiter ist derjenige, der diesen Prozess professionell begleitet, hinsichtlich der Zielerreichung auswertet und mit dem Klienten rückkoppelt.
Vor allem im teilstationären Bereich werden regelmäßige Gesprächstermine zwischen Sozialarbeiter und Klient vereinbart, bei denen die Fortschritte hinsichtlich der Erreichung der Ziele besprochen werden. Im Wohnheimbereich hat die persönliche Hilfe ambulanten Charakter. Das heißt, der Bewohner kann das Hilfeangebot bei Bedarf jederzeit wahrnehmen. Gesprächstermine werden durch den Sozialarbeiter nur dann anberaumt, wenn er Hilfebedarf erkennt, ohne dass der Betroffene von sich aus auf ihn zukommt, oder wenn ein Bewohner einige Zeit nicht mehr im Haus gesehen wurde.
Bezüglich des Orts der Beratung praktizieren wir sowohl eine Komm- als auch eine Geh-Struktur. In der Regel finden die Gespräche im Büro des zuständigen Sozialarbeiters statt. Auf Wunsch des Klienten können die Gespräche auch im Zimmer des Bewohners durchgeführt werden. Wenn Gesprächstermine nicht eingehalten werden oder wenn der Betroffene erkrankt ist bzw. sich in einer labilen psychischen Verfassung befindet, wird er vom Sozialarbeiter in seinem Zimmer aufgesucht.
Eine Vielzahl der Hilfen führen wir nicht selbst durch, sondern vermitteln die Klienten an die entsprechenden Fachdienste, die auch der Normalbevölkerung zur Verfügung stehen. Der Sozialarbeiter spielt dabei die Rolle des Koordinators, bei dem die Fäden zusammenlaufen. Er ist der "Fallmanager", der dafür sorgt, dass dabei immer die Ziele im Blick bleiben und die richtigen Schritte zu ihrer Erreichung eingeleitet werden.
Neben dem Heimleiter sind im Hans-Sachs-Haus 7 Sozialarbeiter/-innen auf 5,4 Planstellen, ein Arbeitsanleiter, ein Hausmeister, drei Reinigungskräfte und zwei Nachtpförtner beschäftigt. Wir sind anerkannte Beschäftigungsstelle für den Bundesfreiwilligendienst und haben einen Platz für das Freiwillige soziale Jahr. Ferner stellen wir 2 Ausbildungsplätze im Rahmen des Studiengangs "Soziale Arbeit" an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zur Verfügung. Der Gesamtpersonalschlüssel (incl. Verwaltung) beträgt im teilstationären Bereich 1:5 und im Bereich Betreutes Wohnen 1:14.
In den Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe spielt das Thema
"Alkohol" traditionell eine große Rolle. Immer noch ist es in sehr
vielen Einrichtungen verboten, alkoholische Getränke zu konsumieren.
Im Hans-Sachs-Haus gibt es kein Alkoholverbot. Wenn wir unsere Bewohner
als autonome Persönlichkeiten betrachten, die auch für ihre Gesundheit
und ihr Leben letztendlich selbst verantwortlich sind, können wir den
Alkoholgenuss nicht gänzlich verbieten. Außerdem würden wir dadurch
einen Großteil der Betroffenen von unseren Hilfen ausschließen.
Die Einhaltung eines Alkoholverbots muss, wenn es glaubwürdig sein soll, kontrolliert und durchgesetzt werden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass hausgemachte, durch die Heimbedingungen produzierte Konflikte entstehen, die häufig in der erneuten Wohnungslosigkeit der Betroffenen enden. Wird ein Alkoholverbot hingegen nicht konsequent überwacht, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet. Dadurch, dass der Alkohol zugelassen ist, wird das Problem im Haus sichtbar und kann vom Sozialarbeiter thematisiert werden, ohne dass damit Druck ausgeübt wird. Verstöße gegen die Hausordnung, ob unter Alkoholeinwirkung begangen oder nicht, werden von der Heimleitung sanktioniert, das heißt, zunächst mündlich, im Wiederholungsfall schriftlich abgemahnt.
Die Cafeteria im Hans-Sachs-Haus ist eine "alkoholfreie Zone". Diese Regelung dient dem Schutz derjenigen Besucherinnen und Besucher, die ohne Alkohol leben wollen.
Für "trockene" Alkoholiker, die in einer alkoholfreien Umgebung leben wollen, haben wir 5 Plätze in einem räumlich abgeschlossenen Bereich, in den kein Alkohol eingebracht werden darf. Die Bewohner dieses Bereiches unterschreiben eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der sie sich u.a. dazu verpflichten, an regelmäßigen Gruppengesprächen mit unserem Suchtberater teilzunehmen und einen Rückfall sofort zu melden.
Es finden wöchentliche Teambesprechungen statt, bei denen vor allem die Einzelfälle diskutiert, Maßnahmen abgestimmt und Neuaufnahmen besprochen werden. Regelmäßig wird von Mitarbeitern, die an Arbeitskreisen, Tagungen und Fortbildungen teilgenommen haben, im Team berichtet, um die gewonnenen Informationen weiterzugeben.
Die Zimmer im Haus werden dreimal im Jahr auf ihren allgemeinen Zustand hin überprüft. Die Besichtigung findet im Beisein des jeweiligen Bewohners statt. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Beschädigungen und Verunreinigungen gelegt. Der Zustand der Schränke wird lediglich von außen begutachtet.
Stand: September 2011